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Satzung
FSV - S A T Z U N G
für die freiwillige Spendenvereinigung zwecks einer Auszahlung im Todesfall der Beschäftigten des Omnibusbetriebshofes Cicerostraße.
Verkündigung und Beschluss der Vollversammlung vom 9.4.1969.
Letzte Änderung gemäß Verkündigung und Beschluss der Vollversammlung.am 08.04.2008
§ 1 Name , Sitz
„Freiwillige Spendenvereinigung (FSV-BVG-CICERO) .der Beschäftigten des Omnibusbetriebshofes Cicerostraße“.
Geschäftsstelle z.Zt. bei: Karl-Heinz Rekasch, Fredericiastr. 9 A, 14050 Berlin.
Postfach 19 17 64 - 14007 Berlin
§ 2 Zweck
Die freiwillige Spendenvereinigung ist eine Solidaritäts- bzw. Kameradschaftseinrichtung,
welche ausschließlich auf einer freiwilligen Spendenbasis beruht, um im Todesfall eines Angehörigen dieser Vereinigung,
je nach Höhe der eingegangenen Spenden, den Hinterbliebenen einen Betrag zu überreichen. Ein Rechtsanspruch - insbesondere in bestimmter Höhe -
besteht nach diesem Verfahren nicht.Der eingesammelte Betrag wird jeweils vollständig weitergegeben. Eine Ansammlung von Kapital findet nicht statt.
§ 3 Vorstand und seine Aufgaben
1) Der Vorstand setzt sich aus den im Dienst der BVG bzw. im Ruhestand befindlichen Kolleginnen und Kollegen zusammen und besteht aus:
- dem 1.Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem 1.Kassierer.
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Widerwahl ist zulässig.
2) Zur Erweiterung des Vorstandes können in der Vollversammlung für diese Tätigkeit zusätzlich vier Mitglieder gewählt werden, und zwar zwei als Kassenprüfer, sowie je eine Person als Beisitzer und als Pensionärsvertreter. Die Kassenprüfer haben die Einsammlung der Spenden zu überwachen, ebenso die Abrechnung und Weitergabe an die Hinterbliebenen und im Zusammenhang damit die Prüfung aller vorhandenen Unterlagen. Über die Prüfung ist jeweils dem Vorsitzenden zu berichten und in der Vollversammlung Bericht zu erstatten.
3) Eine bindende Geschäftsordnung kann der Vorstand selbst bestimmen und den Mitgliedern in der Vollversammlung bekannt geben und ggf. beschließen lassen.
4) Vierteljährlich findet eine Sitzung statt, in welcher mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Protokolle sind zu führen.
5) Außerdem können zusätzlich auch Kolleginnen und Kollegen zur Unterstützung mit herangezogen werden, und zwar jedes Mitglied welches bereit ist, dem Vorstand bei seinen umfangreichen Arbeiten (Freizeitarbeit) zu entlasten.
6) Bei Verstößen in der Geschäftsführung kann ein Vorstandsmitglied sofort von seiner Tätigkeit entbunden werden. Hierüber wird in einer Vorstandssitzung entschieden. Die Einberufung einer Außerordentlichen Vollversammlung muss schnellstens erfolgen.
7) Alle gewählten Personen führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
8) Ferner ist der jeweils geschäftsführende Personalratsvorsitzende berechtigt, an Sitzungen teilzunehmen.
§ 4 Beteiligung
1) Jeder BVG-Beschäftigte kann sich auf freiwilliger Basis an dieser Spendenvereinigung beteiligen. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt (gem. Formularantrag) schriftlich. Die Altersgrenze beträgt 60.Jahre.Ab dem 61.Lebensjahr bis zum 65.Lebensjahr ist die Aufnahme als Mitglied zur Freiwilligen Spendenvereinigung nur in Absprache mit dem Vorstand und Zahlung eines rückwirkenden Betrages (RISIKO) von 200,- € und dem zusätzlichen Jahresbeitrag der angesetzten Sterbefall-Nr. - .in die Gemeinschaftskasse möglich. Diese Beträge werden im Sterbefall im Zusammenhang der Umlage gleichmäßig zur Auszahlung gebracht.
2) Neu - ist eine Zusatzklausel bei Neueintritt.
Die Spendenauszahlsumme reduziert sich bei Neueintritt wie folgt: im 1.Jahr nach Eintritt - kommen im Ernstfall (Sterbefall) = 400,- €; im 2.Jahr = 800,- € und ab dem 3.Jahr kommt dann die volle Spendensumme jeweils nach dem Mitgliederbestand zur Auszahlung.
3) Auch der Ehepartner kann sich auf Wunsch an dieser freiwilligen Spendenvereinigung beteiligen. Ferner kann man auch für einen Lebenspartner, der zwar noch nicht mit einem BVG-Angehörigen verheiratet ist, aber bereits mit ihm in einer Wohngemeinschaft lebt, die Mitgliedschaft beantragen.
4) Beschäftigte, welche während ihrer BVG-Tätigkeit evtl. zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, können weiterhin Angehörige dieser Freiwilligen Spendenvereinigung bleiben, ebenso deren Ehepartner.
5) Aus dem aktiven Dienst der BVG Ausscheidende , Partner bei Ehescheidung bzw. Partner bei Auflösung einer Wohngemeinschaft können sich freiwillig weiter an dieser Spendenvereinigung beteiligen.
6) Jede Wohnanschrift- und Familienstandsänderung sowie jeder Bankwechsel oder jede Kontoänderung ist sofort dem Vorstand gesondert mitzuteilen.
7) Derjenige, der sich nicht oder nicht rechtzeitig in der vorgesehenen Höhe an der Spendenbeteiligung beteiligt ( § 5), kann nicht damit rechnen, dass im Falle seines Todes zu Gunsten seiner Angehörigen eine Sammlung durchgeführt wird oder eine Auszahlung (§ 6) erfolgt.
8) Mitglieder, die Handlungen begehen, welche die Freiwillige Spendenvereinigung im Solidaritätshandeln schädigen, verlieren ihr Anrecht auf Zugehörigkeit zur Freiwilligen Spendenvereinigung.
Wird die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Spendenvereinigung nicht mehr vom Mitglied bzw. dessen Angehörigen gewünscht, so ist eine schriftliche Kündigung spätestens 3 Monate vor Jahresende erforderlich.
§ 5 Spenden
1) Im Todesfall wird von jedem Beteiligten der „Freiwilligen Spendenvereinigung“ ein Betrag
- je Sterbefall € 2,05
- je Sterbefall eines Kindes bis zum 18.Lebensjahr € 1,02 gesammelt.
2) Bei Beteiligung an der Freiwilligen Spendenvereinigung ist der Umlagebetrag sofort fällig. Daher sind für die demnächst anfallenden Sterbefälle die Beträge dem Kassierer schon im voraus zu entrichten. Die Spenden der Mitglieder werden, soweit Bank- oder Postgirokonten vorhanden, jeweils per Lastschrift von diesem abgebucht, von Selbstzahler aber auf das Spendenkonto der Freiwilligen Spendenvereinigung selbst eingezahlt. Beim ersten jährlichen Sterbefall wird ein Betrag von € 1,79 zur Deckung der Bearbeitungskosten erhoben.
3) Jeweils im lfd. Kalenderjahr erfolgt eine Bekanntmachung über die im vergangenen Jahr erfolgten Einzahlungen und die Bekanntgabe der ausgezahlten Sterbefälle.
4) Bei Beteiligung an der Freiwilligen Spendenvereinigung ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 6,15 € zu zahlen. Die hierdurch vereinnahmten Beträge haben den Zweck, im Todesfall sofort die festgelegte Spendensumme auszuzahlen.
§ 6 Auszahlung
1) Da die Beteiligten der Freiwilligen Spendenvereinigung, bedingt durch ihre berufliche Tätigkeit (Wechselschicht), nicht alle gleichzeitig an ihren Arbeitsplatz erreichbar sind, somit eine Sammlung der einzelnen Spendenbeträge nicht möglich ist, wird vom Kassierer, die vom Vorstand voraus berechneten Sterbefälle,ab 2009 generell für alle Mitglieder immer im lfd. Jahr - Anfang Januar + Juli kassiert,um eine sofortige Auszahlung im Ernstfall vornehmen zu können.
Überzahlte Beiträge werden im Folgejahr verrechnet.
2) Weil die Spendenvereinigung nicht über ein Geschäftsbüro verfügt, erfolgt das Einsammeln der freiwilligen Spendenbeträge über das Konto der Freiwilligen Spendenvereinigung.
3) Nach Kenntnisnahme und Vorlage der benötigten Papiere:
a) Sterbeurkunde
b) Mitgliedsausweis
c) Konto des Empfängers oder Beerdigungsinstituts bei Überweisung
d) bei Nichtangehörigen eine Empfangsvollmacht, wer den Spendenbetrag erhalten soll,
ist der Vorstand ordnungsgemäß unterrichtet und veranlasst weiteres.
Wenn die Sammlung der Beträge abgeschlossen ist, zahlt der Kassierer die Spendensumme in voller Höhe auf das angegebene Konto des Berechtigten ein. Sollte kein Konto vorhanden sein, kann auch eine Barauszahlung an den Hinterbliebenen oder Beauftragten vorgenommen werden. Ist der Bestattungstermin dem Vorstand rechtzeitig bekannt, so ist es diesem möglich, durch Aushang allen Beteiligten der Spendenvereinigung den Termin mitzuteilen. Es kann aber auch in der Mitglieder - Jahresvollversammlung geschehen.
§ 7 Verschiedenes
1) Jedes Jahr findet im April eine Vollversammlung statt. Der genaue Termin wird 3 Wochen vorher auf Wunsch schriftlich, den interessierten Mitgliedern, bekanntgegeben.
2) Der Vorstand ist verpflichtet, in dieser Vollversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Bei nicht Entlastung des Vorstandes erfolgt eine Neuwahl (gem. § 3) des Vorstandes.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Vollversammlung einen Beteiligten kommissarisch für diese Aufgabe bestellen.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung der Freiwilligen Spendenvereinigung kann nur in einer außerordentlichen Vollversammlung, welche mindestens 4 Wochen vorher termingemäß bekannt sein muss, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 9 Gültigkeit der Satzung
1) Die neue Satzungsänderung tritt ab Sterbefall – Nr.: 881 im Jahre 2009 in Kraft.
Sie beruht auf die Grundlage des Standes vom 1.7.1969 und den Ergänzungen gemäß Vollversammlung vom 03.01.1978, 16.01.1979, 17.01.1984, 29.01.1992, 13.04.1994, 20.04.1999, 27.03.2002, 04.07.2006 und dem 08.04.2008.
10709 Berlin 31 (Wilmersdorf - Charlottenburg), den 10.04.2008
Der Vorstand
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